Wildwuchs
Ratgeber · Grundlagen

Wildkräuter sammeln: Recht, Naturschutz & Regeln

Was darf man pflücken, was nicht? Wir erklären die Handstrauß-Regelung, geschützte Arten und die wichtigsten Regeln – damit Sammeln erlaubt bleibt und die Natur geschont wird.

Wildwuchs · Kräuterredaktion
Aktualisiert am 8. Mai 2026 · 9 Min. Lesezeit
Hand pflückt eine kleine Menge Wildkräuter am Wegrand einer Wiese
Ein Handstrauß für den Eigenbedarf ist auf frei zugänglichen Flächen meist erlaubt – geschützte Arten und Schutzgebiete bleiben tabu.

Ein Korb voller Bärlauch, ein Strauß Wiesenkräuter für den Tee, eine Handvoll Löwenzahnblüten – das Sammeln in der freien Natur gehört für viele zum Frühling dazu. Doch die Wiese vor der Haustür ist kein rechtsfreier Raum. In Deutschland regelt vor allem das Bundesnaturschutzgesetz, wer wo und wie viel entnehmen darf. Die gute Nachricht: Für den privaten Bedarf ist überraschend viel erlaubt. Die wichtige Nachricht: Es gibt klare Grenzen – bei geschützten Arten, in Schutzgebieten und auf fremdem Grund. Dieser Überblick ordnet die Regeln allgemein ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; im Zweifel entscheiden die zuständige Untere Naturschutzbehörde oder die örtlichen Schutzgebietsverordnungen.

Grundsatz: Gemeingebrauch & Rücksicht

Der Ausgangspunkt ist erfreulich liberal. Nach deutschem Recht darf grundsätzlich jede Person die freie Landschaft betreten und in bescheidenem Umfang nutzen. Das umfasst das Betreten von Wald und Flur zur Erholung ebenso wie das Sammeln kleiner Mengen wild wachsender Pflanzen für den eigenen Gebrauch. Man spricht vom Gemeingebrauch: Die Natur steht allen offen, solange niemand sie schädigt und die Rechte anderer gewahrt bleiben.

Dieser Grundsatz kennt aber zwei eingebaute Schranken, die man von Anfang an mitdenken sollte. Erstens der Artenschutz: Was selten oder gefährdet ist, ist besonders geschützt und tabu. Zweitens das Eigentum und der Gebietsschutz: In Naturschutzgebieten, Nationalparks oder auf eingefriedetem Privatgrund gelten eigene, oft strengere Regeln. Wer diese beiden Schranken beachtet, bewegt sich beim gelegentlichen Sammeln für die eigene Küche in aller Regel im erlaubten Rahmen. Wie man Pflanzen überhaupt zweifelsfrei erkennt und was beim Sammeln praktisch zu beachten ist, behandeln wir ausführlich im Beitrag zu den Grundregeln fürs Sammeln sowie in unserem Leitfaden zum sicheren Bestimmen.

Die Handstrauß-Regelung (§ 39 BNatSchG)

Das Herzstück der privaten Sammelfreiheit ist die sogenannte Handstrauß-Regelung in § 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Gesetzestext ist dabei bemerkenswert konkret. Er lautet sinngemäß: Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

In diesem einen Satz stecken vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  • Geringe Mengen. Das Gesetz nennt keine Grammzahl. Die eingebürgerte Faustregel: so viel, wie in eine Hand passt – eben ein „Handstrauß“. Ein Korb voll oder gar der Kofferraum sprengen den Rahmen.
  • Persönlicher Bedarf. Erlaubt ist die Entnahme für den eigenen Gebrauch. Sobald verkauft oder gewerblich verwertet wird, greift die Regelung nicht mehr.
  • Keine Betretungsverbote. Nur dort, wo man sich rechtmäßig aufhalten darf. Wo das Betreten untersagt ist, darf auch nicht gepflückt werden.
  • Pfleglich. Kein Ausreißen mit der Wurzel, kein Zertrampeln der Umgebung, keine Beschädigung des Bestands.

Wichtig ist die stille Voraussetzung, die im Satz mitschwingt: Die Freiheit gilt nur für nicht geschützte Arten. Für besonders oder streng geschützte Pflanzen ist die Entnahme nach Absatz 1 verboten – und davon macht die Handstrauß-Regelung ausdrücklich keine Ausnahme.

Die Handstrauß-Regel merken

Nehmen Sie nur, was in eine Hand passt, nur für sich selbst, nur an frei zugänglichen Stellen und nur bei häufigen, ungeschützten Arten – ohne die Pflanze auszureißen. Wer diese fünf Punkte einhält, bleibt beim Sammeln für die eigene Küche fast immer auf der sicheren Seite.

Geschützte Arten und Gebiete (Naturschutzgebiete, Nationalparks)

Zwei Dinge werden häufig verwechselt: der Schutz einer Art und der Schutz eines Gebiets. Beide können das Sammeln verbieten – aus unterschiedlichen Gründen.

Besonders geschützte Arten

Die Bundesartenschutzverordnung stellt eine große Zahl heimischer Wildpflanzen unter Schutz. Sie dürfen weder ganz noch teilweise abgeschnitten, abgepflückt oder ausgegraben werden. Dazu zählen unter anderem alle wild wachsenden Orchideen, sämtliche Enziane, Küchenschellen, Schwertlilien, Arnika, Eisenhut, Blausterne und die meisten Farne. Viele dieser Arten sind selten geworden – genau deshalb stehen sie unter Schutz. Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Pflanze geschützt ist, kann den Status im WISIA-Portal des Bundesamts für Naturschutz nachschlagen. Für die typischen Küchen-Wildkräuter wie Brennnessel, Giersch, Löwenzahn, Vogelmiere oder Bärlauch gilt der Schutz übrigens nicht – sie sind häufig und dürfen im Rahmen der Handstrauß-Regelung gesammelt werden.

Schutzgebiete

Unabhängig von der einzelnen Art kann das gesamte Gebiet geschützt sein. In Naturschutzgebieten und Nationalparks gilt in aller Regel ein umfassendes Verbot, Pflanzen zu entnehmen oder zu beschädigen – oft darf man dort nicht einmal die Wege verlassen. Die Handstrauß-Regelung ist in solchen Gebieten außer Kraft gesetzt. Auch in vielen Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Biotopen bestehen Einschränkungen, die sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung ergeben. Als Faustregel gilt: Sobald ein Schild auf ein Schutzgebiet hinweist, wird nicht gesammelt, bevor die konkreten Regeln geklärt sind.

Verstöße können teuer werden

Das Pflücken geschützter Arten oder das Sammeln in Schutzgebieten kann als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Im Zweifel stehen lassen und bei der Unteren Naturschutzbehörde nachfragen.

Privatgrund & fremdes Eigentum

Neben dem Naturschutzrecht spielt das Eigentum eine Rolle. Wald darf in Deutschland zwar grundsätzlich zu Erholungszwecken betreten werden, und die Handstrauß-Regelung greift auch dort. Anders sieht es aus, wenn eine Fläche eingefriedet (etwa eingezäunt) oder erkennbar land- oder forstwirtschaftlich genutzt ist. Ein gemähter Wiesenschlag, ein Acker, eine Streuobstwiese in Privatbesitz oder ein Garten sind kein Selbstbedienungsladen: Hier braucht man die Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers. Wer ohne Zustimmung erntet, riskiert nicht nur Ärger, sondern je nach Fall auch rechtliche Konsequenzen.

Praktisch heißt das: Wegränder, öffentliche Wiesen, allgemein zugängliche Waldflächen und ähnliche Orte sind meist unproblematisch, solange kein Betretungsverbot und kein Schutzstatus entgegenstehen. Bei allem, was jemandem erkennbar gehört und bewirtschaftet wird, fragt man vorher. Ein freundliches Wort mit dem Landwirt oder der Försterin öffnet oft mehr Türen als jede Rechtsauslegung.

Sonderfälle: Pilze und Mengen

Zwei Themen sorgen regelmäßig für Nachfragen: Pilze und die Frage nach der genauen Menge.

Pilze sind in § 39 Absatz 3 BNatSchG ausdrücklich genannt und dürfen für den Eigenbedarf in geringen Mengen gesammelt werden. Allerdings stehen einige begehrte Arten – darunter Steinpilze und Pfifferlinge – zusätzlich unter dem Schutz der Bundesartenschutzverordnung; sie dürfen nur in kleinen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden, gewerbliches Sammeln ist verboten. Hinzu kommen regionale Besonderheiten: Manche Bundesländer oder Kommunen begrenzen die Tagesmenge (häufig genannt wird ein Richtwert um ein bis zwei Kilogramm pro Person und Tag), und in Schutzgebieten kann Pilzesammeln ganz untersagt sein.

Bei der Menge gibt es bewusst keine bundesweit einheitliche Grammzahl für Kräuter. Der Gesetzgeber setzt auf die anschauliche Grenze des Handstraußes und auf den Begriff des persönlichen Bedarfs. Die eigentliche Leitfrage lautet daher nicht „Wie viel Gramm?", sondern: Bleibt der Bestand am Standort gesund, oder plündere ich ihn? Wer diese Frage ehrlich beantwortet, liegt bei der Menge fast immer richtig.

§ 39
BNatSchG – die Handstrauß-Regelung für den Eigenbedarf
1 Hand
Faustregel für „geringe Mengen" beim privaten Sammeln
0
Entnahme in Naturschutzgebieten und bei geschützten Arten

Naturverträglich sammeln

Recht und Naturschutz zielen letztlich auf dasselbe: Die Bestände sollen erhalten bleiben. Wer die folgenden Grundsätze beherzigt, sammelt nicht nur legal, sondern auch nachhaltig – und schont nebenbei die eigene Gesundheit.

  • Nur häufige, sicher erkannte Arten. Seltenes stehen lassen, Unsicheres nicht anfassen. Bestimmung im Zweifel absichern – siehe unseren Bestimmungs-Leitfaden.
  • Nie einen Standort leer räumen. Faustregel: höchstens ein Teil des Bestands, der Rest bleibt zur Vermehrung stehen.
  • Pfleglich ernten. Oberirdische Teile abschneiden statt ausreißen, Wurzeln und Nachbarpflanzen schonen.
  • Saubere Standorte wählen. Abstand zu stark befahrenen Straßen, gedüngten Feldrändern und Hundegassi-Wegen halten. Gesammeltes vor dem Verzehr gründlich waschen.
  • Schutzgebiete und Eigentum respektieren. Im Zweifel die Untere Naturschutzbehörde fragen oder den Standort wechseln.

Sammeln in Maßen belastet die Natur kaum – im Gegenteil, ein wacher Blick für Wildpflanzen schärft das Bewusstsein für ihren Lebensraum. Und noch einmal zur Einordnung: Wildkräuter sind ein schönes, oft aromatisches Naturprodukt, aber kein Heilmittel und kein Ersatz für ärztlichen Rat.

Häufige Fragen

Darf ich in Deutschland überall Wildkräuter sammeln?

Nein. Die Handstrauß-Regelung nach § 39 Absatz 3 BNatSchG erlaubt es zwar grundsätzlich jedem, wild wachsende Blumen, Kräuter, Früchte und Pilze in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen. Das gilt aber nur an Stellen ohne Betretungsverbot und nur für nicht geschützte Arten. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sowie auf eingezäuntem Privatgrund gilt sie nicht.

Was bedeutet „geringe Mengen für den persönlichen Bedarf“?

Eine feste Grammzahl nennt das Gesetz nicht. Als Faustregel gilt die Menge eines Handstraußes – ungefähr so viel, wie in eine Hand passt, für den eigenen Verbrauch. Sammeln für den Verkauf oder gewerbliche Zwecke ist von der Regelung ausdrücklich nicht gedeckt und braucht eine Genehmigung.

Welche Wildpflanzen sind besonders geschützt?

Nach der Bundesartenschutzverordnung sind zahlreiche Arten besonders oder streng geschützt – etwa alle wild wachsenden Orchideen, Enziane, Küchenschellen, Arnika, Eisenhut und die meisten Farne. Sie dürfen nicht gepflückt oder ausgegraben werden. Den Schutzstatus einer Art können Sie im WISIA-Portal des Bundesamts für Naturschutz nachschlagen.

Darf ich auf einer fremden Wiese oder im Wald sammeln?

Im Wald besteht in der Regel ein gesetzliches Betretungsrecht, und die Handstrauß-Regelung greift dort für geringe Mengen. Auf eingefriedetem oder erkennbar landwirtschaftlich genutztem Privatgrund – etwa auf einem gemähten Wiesenschlag oder in einem Garten – brauchen Sie dagegen die Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Gilt die Handstrauß-Regelung auch für Pilze?

Ja, Pilze sind in § 39 Absatz 3 BNatSchG ausdrücklich genannt und dürfen in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden. Für einige beliebte Arten wie Steinpilze und Pfifferlinge gelten jedoch zusätzliche Beschränkungen der Bundesartenschutzverordnung, und regional können strengere Regeln bestehen.

Sind die Regeln in Österreich und der Schweiz gleich?

Nein. Dieser Ratgeber beschreibt die deutsche Rechtslage. Österreich und die Schweiz haben eigene Naturschutz- und Forstgesetze mit teils abweichenden Mengen und Verboten. Wer dort sammelt, sollte sich vorab über die jeweiligen Landesregeln informieren.

Erlaubt (im Rahmen der Regeln)Nicht erlaubt
Häufige, sicher bestimmte Wildkräuter in Handstrauß-MengeBesonders geschützte Arten (z. B. Orchideen, Enzian, Arnika)
Sammeln für den eigenen Bedarf (Küche, Tee)Sammeln zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke
Frei zugängliche Flächen ohne Betretungsverbot, öffentlicher WaldNaturschutzgebiete und Nationalparks
Pflegliches Abschneiden oberirdischer PflanzenteileAusreißen mitsamt Wurzel, Zertrampeln des Bestands
Wegränder und öffentliche Wiesen ohne SchutzstatusEingezäunter oder bewirtschafteter Privatgrund ohne Erlaubnis
Pilze für den Eigenbedarf in geringer MengeGewerbliches Pilzesammeln, geschützte Pilzarten in Massen

Quellen & Literatur

  1. Bundesamt für Justiz. § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Abgerufen 2026.
  2. NABU. Blumen pflücken: verboten oder erlaubt? Abgerufen 2026.
  3. Bundesamt für Naturschutz (BfN). WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum internationalen Artenschutz. Abgerufen 2026.
  4. NABU. Rechtliche Grundlagen zum Artenschutz. Abgerufen 2026.
  5. BUND. Tiere & Pflanzen – Artenschutz in Deutschland. Abgerufen 2026.

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